Nachlassplanung Spanien
Bei Vermögen in Spanien stellt sich früher oder später die Frage, ob ein spanisches Testament zur Nachlassplanung errichtet werden sollte. Es gibt insofern einige rechtliche und praktische Gesichtspunkte, welche für und gegen ein spanisches Testament sprechen können. Diese Punkte sehen wir uns hier in diesem Beitrag etwas näher an.
Immer zu beachten ist hierbei die spanische Erbschaftssteuer. Denn egal in welcher Sprache oder in welchem Land ein Testament verfasst wurde, bei Vermögen in Spanien wird für die Erben stets die spanische Erbschaftssteuer anfallen. Um Steuerfallen zu vermeiden, ist es ratsam sich qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
Beachten Sie, dass die Informationen in diesem Artikel nur allgemeiner Natur sind und eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Spanisches Testament zur Nachlassplanung für Nicht-Residenten sinnvoll oder nicht?
Es gibt keine Vorschrift mit einer Pflicht zur Erstellung eines spanischen Testaments für den Fall, dass Vermögen in Spanien vorhanden ist. Manchmal kann es unter Umständen aber dennoch sinnvoll sein, ein spanisches notarielles Testament zu erstellen.
Ein zusätzliches Testament in einem anderen Land birgt die Gefahr, dass Widersprüchlichkeiten und Konkurrenzen zu dem anderen Testament oder Erbvertrag im Heimatland entstehen. Wer ein spanisches Testament bei einem spanischen Notar erteilt, sollte das deshalb nicht ohne Hilfe eines deutschen Juristen machen.
Was für ein notarielles spanisches Testament sprechen kann
Für die Erstellung eines Testaments in Spanien kann im Einzelfall sprechen, dass damit ein weiterer Titel zur Abwicklung der Erbschaft in Spanien vorliegt. Die Wartezeit auf einen Erbschein oder den Ausgang eines Gerichtsverfahrens aus einem anderen Land kann so manchmal verkürzt oder umgangen werden.
Ebenso sollte man ein spanisches Testament erstellen, wenn man seinen Hauptwohnsitz in Spanien hat. Das erspart den Erben Komplikationen und Unsicherheiten, die mit der Erstellung einer notariellen Erbenfeststellungserklärung einhergehen.
Ein spanisches notarielles Testament wird automatisch beim zentralen Testamentsregister in Madrid registriert, was vorteilhaft sein kann. Allerdings können bei ZTR in Madrid auf Antrag auch Testamente aus anderen Ländern registriert werden, sodass dieser Vorteil eigentlich kein wirklich gutes Argument ist.
Weitere Gründe wie niedrigere Notargebühren oder dass man sich eine Reise erspart, sind in den meisten Fällen ebenso keine wirklich guten Argumente für ein spanisches Testament. Aber das kommt letztlich auf die Gesamtumstände an.
Was gegen die Errichtung eines notariellen Testaments in Spanien spricht
Ausländer ohne Wohnsitz in Spanien, die in Spanien ein Testament errichten, tun ihren Erben damit nicht immer einen Gefallen. Durch spanische Testamente ergeben sich bei einer Erbschaft im internationalen Kontext oft Fragen und Probleme, an die der spanische Notar nicht gedacht hat. Im Normalfall kennen spanische Notare das deutsche, schweizerische oder österreichische Erbrecht nicht. Sie übersehen zum Beispiel die Bindungswirkung eines Erbvertrages oder es kommt zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen.
Die gewünschten Rechtsfolgen treten dann gerade nicht ein, das spanische notarielle Testament steht im Widerspruch zu einem im Heimatland verfassten Testament oder es wird eine Gestaltung gewählt, die nach dem Erbrecht im Heimatland unpraktikabel ist.
Nicht jedem Unterzeichner eines notariellen Testaments in Spanien ist klar, dass dort meist die Anwendbarkeit des spanischen Testaments auf spanisches Territorium beschränkt wird. Dessen sollte man sich bewusst sein. Wenn dann kein weiteres Testament im Heimatland vorhanden ist, greift dort die gesetzliche Erbfolge.
Theoretisch kann ein spanisches notarielles Testament aber auch ohne Beschränkungen für den gesamten Nachlass innerhalb und außerhalb Spaniens erteilt werden. Nach dem Haager Testamentsformübereinkommen aus dem Jahr 1961 sind die nach spanischen Formalien in Spanien erteilten Testamente in Deutschland, Österreich und der Schweiz genauso wirksam.
Ungünstige Steuerkonstellationen vermeiden
Gerade bei der Anwendbarkeit von ausländischem Erbrecht und nicht-spanischem Ehegüterrecht sollte geprüft werden, ob nicht eine steuerlich günstigeres Konstrukt für die Erbfolgte gewählt werden kann. Es gibt in Rechtssystemen außerhalb Spaniens Konstrukte, die nach dem spanischen Erbschaftssteuerrecht steuerlich ungünstig sind, wie etwa das in Deutschland verbreitete sogenannte Berliner Testament.
Nachlassplanung Spanien: Fazit
- Es kann ein zweites Testament in spanischer Sprache errichtet werden. Ein solches ist jedoch nicht zwingend erforderlich, nur weil Vermögen in Spanien vorhanden ist. Letztlich handelt es sich um eine individuelle Entscheidung, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen ist.
- Mit einem weiteren Testament in Spanien steigt die Gefahr von Widersprüchlichkeiten und Fehlern zu einem anderen Testament.
- Wer in Spanien seinen Hauptwohnsitz hat, sollte prinzipiell ein notarielles spanisches Testament erstellen.
- Die Abwicklung einer Erbschaft mit Vermögensgegenständen in Spanien ist auch mit einem Erbschein, dem EU-Nachlasszeugnis oder einer ausländischen Gerichtsentscheidung möglich, wenn kein spanisches Testament existiert.
- Vermeiden Sie ungünstige Steuerkonstellationen und Widersprüchlichkeiten zu einem Testament in einem anderen Land.
- Die Existenz eines zusätzlichen spanischen Testaments kann auf der deutschen notariellen Erbverfügung vermerkt werden.
- In jedem Testament sollte von der Rechtswahl zugunsten des Erbrechts eines konkret benannten Landes nach Art. 22 EuErbVO Gebrauch gemacht werden.